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Zivilrecht allgemein

Zivilrecht allgemein:

Gilt es privatrechtliche Ansprüche durchzusetzen, bedarf es der Hilfe der Zivilgerichte.  Selbsthilfe ist – bis auf einige Ausnahmen (z.B. Selbsthilfe bei Besitzstörung § 344 ABGB)- verboten.

Die Gerichtsbarkeit wird in Österreich in bürgerlichen Rechtssachen grundsätzlich durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von € 10.000 gehören- mit Ausnahme der Eigenzuständigkeiten, die unabhängig vom Streitwert immer vor den Bezirksgerichten verhandelt werden, wie z.B. Besitzstörungs- und Bestandstreitigkeiten- vor die Bezirksgerichte, wo sie von einem Einzelrichter verhandelt werden. Vor die Landesgerichte gehören die Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.

Die Klage kann bei dem Gericht anhängig gemacht werden, bei der der Beklagte den allgemeinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, außer es liegt ein besonderer Gerichtsstand vor.

Exkurs:

Nachbarrecht

Vielen ist so mancher Baum ein Dorn im Garten ihres Nachbarn im Auge. Seit 1.Juli.2004 ist ein Rücksichtnahmegebot, ein „Recht auf Licht“ mit einem obligatorischen Schlichtungsversuch als Prozessvoraussetzung gesetzlich normiert.
Bisher konnte jeder Grundstückseigentümer auf seinem Grund Bäume und andere Pflanzen bis an die Grundstücksgrenze heran setzen und so hoch und so dicht wachsen lassen, wie er wollte.

Der Abwehranspruch des Nachbarn gem. § 364(2) ABGB richtet sich nämlich nur gegen positive Immissionen, wie Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, oder dgl.. Negative Immissionen wie der Entzug von Licht oder Luft sind nicht umfasst. Umgekehrt konnte der Nachbar schonungslos alle in sein Erdreich eindringende Wurzeln ausreißen und alle in seinen Luftraum ragenden Äste abschneiden, selbst wenn dadurch die Pflanze diesen Verlust nicht verkraftet.

Nunmehr ist normiert, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Der Nachbar kann sich nun auch gegen von Pflanzen verursachte negative Immissionen wehren, wenn diese eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen. Dem Liegenschaftseigentümer, dessen Mieter oder auch dem Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Unterlassung zu. Vor der Einbringung einer Klage hat der Nachbar eine Schlichtungsstelle zu befassen, und eine Schlichtung zu versuchen.

Schutz des Eigentums:

Besitzstörung: § 339. Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

Die eigentliche Eigentumsklage: Klage wegen Entziehung des Eigentums § 366 ABGB:

„Mit dem Recht des Eigentümers …, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich zu fordern …”.

Die Eigentumsfreiheits-, Eigentumsstörungs- oder Negatorienklage § 523, 2. Fall ABGB:

… der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. …”

Das Immissionsschutzinstrumentarium der §§ 364 Abs 2 Satz 1 (sog private Immissionen) und 364a ABGB.

  • 372 ff ABGB: Die sog Publizianische Klage ist die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum des Klägers.

Für Wohnungen, Bauwerke und Wege gelten im (ABGB) spezielle schadenersatzrechtliche Bestimmungen:

Im Zusammenhang mit Wohnungen statuiert das ABGB eine verschuldensunabhängig Haftung: So haftet der tatsächliche Inhaber einer Wohnung gemäß § 1318 ABGB sowohl für Schäden, die durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten bzw. aufgestellten Sache (in der Wohnung oder am Fensterbalken), als auch für jene Schäden, die durch Herauswerfen und Herausgießen einer Sache aus der Wohnung verursacht werden.

Als Wohnungsinhaber werden Personen qualifiziert, welchen die Verfügungsgewalt über die Wohnung oder den Raum tatsächlich zu kommen.

Der Begriff „Wohnung” ist weit zu verstehen. Neben der Wohnung im Sinne von dem privaten „Zuhause”, sind auch Lagerräume, Geschäftsräume oder Garagen erfasst.

Achtung: der Rechtsprechung folgend wird § 1318 ABGB außerdem analog auf Fälle angewandt, in denen Wasserschäden in Nachbarwohnungen durch Wasser, das aus der eigenen Wohnung ausgetreten ist, entstehen, beispielsweise aufgrund eines überlaufenen Waschbeckens.

Gemäß § 1319 ABGB haftet der Besitzer des Gebäudes, wenn sich  sich Teile (z.B. Dachziegel, aber auch Dachlawinen) von einem Gebäude lösen, oder dieses ein stürzt, wenn dieser nicht durch Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt diesem Geschehen entgegen gewirkt hat.

Dasselbe gilt für Besitzer von auf „einem Grundstück aufgeführten Werkes”. Ein „Werk” kann beispielsweise ein Baugerüst, oder ein Zaun sein.

Diese Haftung ist nicht verschuldensunabhängig.

Aus diesem Grund ist die Abgrenzung zwischen dem tatsächlichen Inhaber einer Wohnung nach § 1318 ABGB und dem Besitzer nach § 1319 ABGB äußerst wichtig.

Besondere Aufmerksamkeit ist der Weghalterhaftung des § 1319a ABGB entgegen zu bringen. Dabei handelt es sich um eine Verkehrssicherungspflicht, welche Weghalter dazu verpflichtet ihren Weg in einem mangelfreien Zustand zu halten, wenn dieser dem öffentlichen Verkehr offen steht.

Bei Eintritt eines Schadens muss den Halter bzw. den Leuten, derer er sich zur Haltung des Weges bedient hat, grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verschulden treffen, anderenfalls muss er nicht für den Schaden einstehen.

In diesem Zusammenhang sei auf § 93 StVO verwiesen:  Eigentümer von Liegenschaften müssen dafür sorgen, dass Gehsteige und Gehwege, welche den Liegenschaften zugeordnet sind, von Schnee befreit und bei Glatteis  bestreut sind.